DIE MANDANTEN I INFORMATION ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale). Hinweise: Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der Ladevorrichtung. Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung. Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen. Sachbezugswerte 2026 Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2026 wurden angepasst. Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte: ◼ Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 282 € auf 285 € pro Monat (kalendertäglich: 9,50 €). Der Wert pro Quadratmeter steigt 2026 von 4,95 € auf 5,01 € und bei einfacher Ausstattung von 4,05 € auf 4,10 €. ◼ Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt von 333 € auf 345 € pro Monat. Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte: ◼ Frühstück (Monat/Tag): 71 €/2,37 € (2025: 69 €/2,30 €), ◼ Mittagessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €), ◼ Abendessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 11,50 € anzusetzen. Hinweis: Die neuen Werte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres anzuwenden. Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur (Wieder-) Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geäußert. Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt. Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab dem 1.1.2026 näher eingegangen: ◼ Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. bei einem Buffet oder bei All-InklusiveAngeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer). ◼ In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. BusinessPackages / Servicepauschalen (z. B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z. B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich. Alle Steuerzahler Steueränderungsgesetz 2025 verkündet Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass die im 3. Beitrag der Mandanten-Information 6/2025 genannten Regelungen, wie beispielsweise die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie, die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 ct ab dem ersten Entfernungskilometer sowie diverse Regelungen im Gemeinnützigkeitsbereich am 1.1.2026 in Kraft getreten sind. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden darüber hinaus u. a. die folgenden Reglungen neu aufgenommen, die ebenfalls ab dem 1.1.2026 gelten: Gewerkschaftsmitglieder können künftig ihren Gewerkschaftsbeitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden zu verdoppeln. Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist folgende Regelung relevant: Hier wird grundsätzlich für die Unterkunftskosten im Ausland ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat festgeschrieben. Aktivrente beschlossen Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem sog. Aktivrentengesetz zugestimmt. Das Aktivrentengesetz wurde ebenfalls verkündet, sodass es zum 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Die sog. Aktivrente erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen dagegen weiterhin gezahlt werden. Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich
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